shit, konnt nicht pennen
also glotze an, checked. pass auf:
problem 1: wenn das bouquet locked ist, UND hidden, klappt das nicht. es funktioniert nur hidden, locked wird ignored.
problem 2: also hidden wechgelassen, nur gelocked, mein regionalbouquet (iss ja nur zum test).
sieht so aus:
WDR
TV NRW
MDR
NDR
gehe wdr (pin) - OK
gehe zurueck normales bouquet, wieder WDR, keine pin - OK, hatte ich ja schon gesetzt.
gehe tv nrw - pin (ok)
zurueck wdr (keine)
tv nrw (pin!!) ??? hatte ich schon eingegeben.
alle anderen gehen.
vermutung: tv nrw ist in diesem bouquet der einzige hotbird sender, alle anderen sind auf astra. klingt zwar sehr unwahrscheinlich das es daran liegt, aber ist der einzige zusammenhang den ich sehe.
<Bouquet name="REGIONAL" hidden="0" locked="1">
<channel serviceID="6dcf" name="WDR [G]" tsid="044d" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="025b" name="TV NRW [G]" tsid="3c8c" onid="013e" sat_position="130"/>
<channel serviceID="6e41" name="NDR HH [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e40" name="NDR MV [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e42" name="NDR NDS [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e43" name="NDR SH [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e2e" name="BERLIN [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="0304" name="TV BERLIN [G]" tsid="0007" onid="0085" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e2d" name="BRANDENBURG [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e2c" name="MDR [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e45" name="MDR S ANHALT [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e44" name="MDR SACHSEN [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e46" name="MDR THUERINGEN [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6dcc" name="HR3 [G]" tsid="044d" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6dd1" name="SUEDWEST BW [G]" tsid="044d" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6e47" name="SUEDWEST RP [G]" tsid="0431" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6dce" name="SUEDWEST SR [G]" tsid="044d" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="0307" name="FRANKEN SAT [G]" tsid="0007" onid="0085" sat_position="192"/>
<channel serviceID="0202" name="ONTV REGIONAL [G]" tsid="0007" onid="0085" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6dcb" name="BR3 [G]" tsid="044d" onid="0001" sat_position="192"/>
<channel serviceID="6dd0" name="BR ALPHA [G]" tsid="044d" onid="0001" sat_position="192"/>
</Bouquet>
das bouqet davor und danach ist unlocked, unhidden. also "normal".
ps: hab das noch mkt reingenommen (wers braucht):
--- neutrino.cpp.ok 2003-10-09 01:14:59.000000000 +0200
+++ neutrino.cpp 2003-10-09 01:17:51.000000000 +0200
@@ -1110,7 +1110,7 @@
mainMenu.addItem(new CMenuForwarder("mainmenu.pictureviewer", true, NULL, new CPictureViewerGui()));
mainMenu.addItem(GenericMenuSeparatorLine);
- mainMenu.addItem(new CMenuForwarder("mainmenu.settings", true, NULL, &mainSettings));
+ mainMenu.addItem(new CLockedMenuForwarder("mainmenu.settings", g_settings.parentallock_pincode, false, true, NULL, &mainSettings) );
mainMenu.addItem(new CLockedMenuForwarder("mainmenu.service", g_settings.parentallock_pincode, false, true, NULL, &service) );
mainMenu.addItem(GenericMenuSeparatorLine);
wenn man schon die services sperrt (IMHO) dann hat in den settings auch keiner was verloren. naja, vielleicht ansichtssache.
jugendschutz mystyle
-
- Semiprofi
- Beiträge: 1208
- Registriert: Donnerstag 26. Dezember 2002, 07:26
-
- Interessierter
- Beiträge: 83
- Registriert: Mittwoch 29. Mai 2002, 17:50
wenn ein Premiere konformer Jugendschutz in Neutrino implementiert
werden soll, müssen folgende Auflagen erfüllt sein.
"Vorsperrung je Sendung für die Dauer der Sendung."
Rundfunkstaatsvertrag
§3 Abs.
(5) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
so wurde es vorläufig ungesetzt
*******************************************************
Neue Jugendschutzrichtlinien beim Digital-TV
13.06.2000 - Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) verabschiedete in seiner Sitzung am 8. Juni 2000 die Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten privaten Fernsehangeboten. Die Jugendschutzsatzung (JSS), die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des novellierten Rundfunkstaatsvertrags übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten erlassen wird, tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2002 gültig. Sie legt fest, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen im digitalen Fernsehen zu stellen sind, um einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten.
Nach der seit 1. April 2000 gültigen Novelle des Rundfunkstaatsvertrages sind für verschlüsselte und vorgesperrte Sendungen im digitalen Fernsehen die üblichen Sendezeitbeschränkungen gelockert worden. In diesem Sinne werden in § 5 JSS folgende Zeitgrenzen festgelegt:
* Filme, die ab 16 Jahren freigegeben sind, können vorgesperrt auch im Tagesprogramm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.
* Filme, die ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen vorgesperrt ab 20.00 Uhr gezeigt werden.
* Für Pay-per-View-Filme (entgeltpflichtiger Einzelabruf) gelten keine Sendezeitbeschränkungen
Laut § 6 JSS dürfen indizierte Sendungen auch bei digitaler Verbreitung jedoch nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesmedienanstalt in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Diese Regelung gilt auch für indizierte Pay-per-View-Sendungen. Grundsätzlich gelten diese gelockerten Zeitgrenzen nach § 2 JSS nur, wenn der Anbieter die Sendungen "mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt" und "sicherstellt, dass die Freischaltung (...) nur für die Dauer der Sendung möglich ist".
Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines vierstelligen, persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers. Eine weitere Öffnung der Sendezeitgrenzen wird von der Effektivität der Vorsperre abhängig gemacht; die sich in einer Erprobungsphase erweisen soll. Deshalb ist die Gültigkeit der Jugendschutzsatzung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 beschränkt.
Um Wirksamkeit und Akzeptanz der neuen Jugendschutzvorkehrungen im digitalen Fernsehen zu testen, haben die Landesmedienanstalten eine wissenschaftliche Begleitforschung in Auftrag gegeben. Der Praxistest II, der die Technik und die Bedienerfreundlichkeit der Vorsperre überprüft, besteht aus einer repräsentativen Befragung der Nutzer und einer qualitativen Familienbefragung. Sie werden vom Institut für Medienpädagogik in Forschung und Praxis (JFF), der Universität Leipzig und dem IFAK-Institut durchgeführt. Abhängig von den Ergebnissen dieser Begleitforschung behalten sich die Landesmedienanstalten eine Weiterentwicklung der Jugendschutzsatzung vor.
werden soll, müssen folgende Auflagen erfüllt sein.
"Vorsperrung je Sendung für die Dauer der Sendung."
Rundfunkstaatsvertrag
§3 Abs.
(5) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
so wurde es vorläufig ungesetzt
*******************************************************
Neue Jugendschutzrichtlinien beim Digital-TV
13.06.2000 - Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) verabschiedete in seiner Sitzung am 8. Juni 2000 die Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten privaten Fernsehangeboten. Die Jugendschutzsatzung (JSS), die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des novellierten Rundfunkstaatsvertrags übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten erlassen wird, tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2002 gültig. Sie legt fest, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen im digitalen Fernsehen zu stellen sind, um einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten.
Nach der seit 1. April 2000 gültigen Novelle des Rundfunkstaatsvertrages sind für verschlüsselte und vorgesperrte Sendungen im digitalen Fernsehen die üblichen Sendezeitbeschränkungen gelockert worden. In diesem Sinne werden in § 5 JSS folgende Zeitgrenzen festgelegt:
* Filme, die ab 16 Jahren freigegeben sind, können vorgesperrt auch im Tagesprogramm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.
* Filme, die ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen vorgesperrt ab 20.00 Uhr gezeigt werden.
* Für Pay-per-View-Filme (entgeltpflichtiger Einzelabruf) gelten keine Sendezeitbeschränkungen
Laut § 6 JSS dürfen indizierte Sendungen auch bei digitaler Verbreitung jedoch nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesmedienanstalt in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Diese Regelung gilt auch für indizierte Pay-per-View-Sendungen. Grundsätzlich gelten diese gelockerten Zeitgrenzen nach § 2 JSS nur, wenn der Anbieter die Sendungen "mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt" und "sicherstellt, dass die Freischaltung (...) nur für die Dauer der Sendung möglich ist".
Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines vierstelligen, persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers. Eine weitere Öffnung der Sendezeitgrenzen wird von der Effektivität der Vorsperre abhängig gemacht; die sich in einer Erprobungsphase erweisen soll. Deshalb ist die Gültigkeit der Jugendschutzsatzung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 beschränkt.
Um Wirksamkeit und Akzeptanz der neuen Jugendschutzvorkehrungen im digitalen Fernsehen zu testen, haben die Landesmedienanstalten eine wissenschaftliche Begleitforschung in Auftrag gegeben. Der Praxistest II, der die Technik und die Bedienerfreundlichkeit der Vorsperre überprüft, besteht aus einer repräsentativen Befragung der Nutzer und einer qualitativen Familienbefragung. Sie werden vom Institut für Medienpädagogik in Forschung und Praxis (JFF), der Universität Leipzig und dem IFAK-Institut durchgeführt. Abhängig von den Ergebnissen dieser Begleitforschung behalten sich die Landesmedienanstalten eine Weiterentwicklung der Jugendschutzsatzung vor.
Zuletzt geändert von wahnfried am Donnerstag 9. Oktober 2003, 13:22, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Semiprofi
- Beiträge: 1208
- Registriert: Donnerstag 26. Dezember 2002, 07:26
nicht das du dich wieder auf den schlips getreten fuehlst, aber darum gehts doch hier garnicht.wahnfried hat geschrieben:wenn ein Premiere konformer Jugendschutz in Neutrino implementiert
werden soll
wie auch immer wuerde ich vorlaeufig keine images anbieten, und auf ebay boxen schon garnicht. nexte woche kommt wieder ein anwalt mit was anderem (macrovision, betanova firmware, was weiss ich). da wuerde ich (auch als privatperson) mal ganz locker abwarten.
wie gesagt, nimms mir nicht uebel, aber es ging hier um einen sinnvollen jugendschutz (bzw. um eine sinnvolle sperre ueberhaupt) und nicht um premiere konformitaet. dieses thema treibt (nicht nur mich) mittlerweile zum totalen erbrechen, und vervolgt mich durch saemtliche threads und foren
ps: es spricht ja nix gegen beide varianten, jugendschutzt premiere und jugendschutz freestlyle. das muss ja jeder fuer sich entscheiden. moeglicherweise beim configure:
--with-fsk=kuer vs --with-fsk=kofler
-
- Interessierter
- Beiträge: 83
- Registriert: Mittwoch 29. Mai 2002, 17:50
-
- Semiprofi
- Beiträge: 1208
- Registriert: Donnerstag 26. Dezember 2002, 07:26
so wie ich das gestern nacht zwischendurch mal gesehen habe, funktioniert das mit dem jugendschutz ja, binmir fast sicher, der hat mich waehrend einer sendung aufgefordert, den einzugeben. und das erinnert mich SEHR STARK an betanova.wahnfried hat geschrieben: Achso? Na dann!
also bei --configure-fsk=koffler muesste dann nur
1) 12/16/18 jahre, off wech
2) bouquet sperre wech (da funktion sonst inaktiv)
3) generell jugenschutz ja/nein auf nein, auswhl wech.
fertig. theoretisch